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§ 84 GWB
§ 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
1
Über die Rechtsbeschwerde (
§ 79
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof.
2
Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
Verweis auf
§ 84 GWB
von
§ 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GWB