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ErholungsurlaubsverordnungVerweise

§ 7a

Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

EUrlV

Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
(2) 1Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist.
2Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden.
3Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.
(3) 1Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen.
2Bei der Berechnung ist die wöchentliche Arbeitszeit in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll.