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§ 5 Absatz 1 EUrlV
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 EUrlV
von
§ 7a Absatz 1 Satz 1 EUrlV