1.
von den Allgemeinen Vorschriften
§ 1 Absatz 1 und 2 sowie die
§§ 3 und 4;
2.
von den Vorschriften über grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
§ 68 Absatz 2 Satz 4;
3.
von den Vorschriften über die Geschäftstätigkeit die
§§ 48 bis 49 und 51 sowie für Unternehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, außerdem
§ 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6;
4.
von den Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung § 53 Absatz 1 bis 3 sowie die
§§ 54 und 55, sofern es sich um Niederlassungen im Sinne des
§ 57 Absatz 2 handelt, die die in
§ 52 genannten Geschäfte betreiben;
5.
6.
7.
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
(3)
1Kommt ein Erstversicherungsunternehmen bei einer Geschäftstätigkeit nach § 61 Absatz 1 Aufforderungen oder Anordnungen der Bundesanstalt, einen Missstand (
§ 298 Absatz 1) zu beseitigen, nicht nach, so unterrichtet die Bundesanstalt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats über die nach Satz 2 beabsichtigten Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit.
2Bleibt dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder nicht angebracht sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen.
3In dringenden Fällen können die in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats ergehen.
4Darüber hinaus kann die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten.