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§ 61 Absatz 1 VAG
(1)
1
Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mit Ausnahme der in den
§§ 65 und 66
genannten Unternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betreiben.
2
§ 57 Absatz 2 und 3
gilt sinngemäß.
Verweis auf
§ 61 Absatz 1 VAG
von
§ 62 Absatz 4 Satz 1 VAG