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RettungsübernahmegesetzVerweise

§ 6

Befristung und Reprivatisierung

RettungsG

Rettungsübernahmegesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725, 729), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist

(1) 1Eine Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2009 getroffen werden.
2Die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann nur bis zum 31. Oktober 2009 erlassen werden.
(2) 1Unternehmen, deren Anteile nach diesem Gesetz enteignet wurden, sind unverzüglich wieder zu privatisieren, sobald das Unternehmen nachhaltig stabilisiert worden ist.
2Dies kann insbesondere durch eine Veräußerung von Anteilen, eine Kapitalerhöhung oder in sonstiger Weise erfolgen.
3Den Anteilsinhabern, deren Anteile nach § 2 übertragen wurden, soll ein Recht auf bevorzugten Erwerb eingeräumt werden.
(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 kann der Enteignungsbegünstigte auf ihn übergegangene Enteignungsgegenstände jederzeit veräußern oder nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen die Ausgabe neuer Anteile des Unternehmens herbeiführen, wenn dies der nachhaltigen Stabilisierung des Unternehmens dient.
2Aus der Veräußerung erzielte Einnahmen fließen dem Fonds zu.
(4) 1Die nachhaltige Stabilisierung des Unternehmens, dessen Anteile nach diesem Gesetz enteignet worden sind, ist durch den Enteignungsbegünstigten auf Kosten des Unternehmens zu evaluieren.
2Eine erste Evaluierung ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung der Enteignung durchzuführen.
3Weitere Evaluierungen sind sodann jährlich durchzuführen.
4Über das Ergebnis der Evaluierung ist das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes durch das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten.