Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 3 Absatz 2 Satz 1 RettungsG
(2)
1
Das Verfahren beginnt mit der Entscheidung der Bundesregierung, ein Enteignungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen (Eröffnungsentscheidung).
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 Satz 1 RettungsG
von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 RettungsG