1.
2.
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (
§ 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes),
3.
Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
4.
Dienstunfähigkeit nach
§ 44 des Bundesbeamtengesetzes,
5.
begrenzte Dienstfähigkeit nach
§ 45 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) 1Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage.
2Das gilt nicht, wenn der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet wird.