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§ 96 Absatz 1 Satz 2 BBG
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Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
Verweis auf
§ 96 Absatz 1 Satz 2 BBG
von
§ 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EUrlV