1.
die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß
§ 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sowie den Umfang der Freistellung,
2.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß
§ 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat,
3.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern die Bundesanstalt dieses gemäß
§ 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.