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§ 2a Absatz 2 KWG
(2)
1
Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde Institute auf Antrag für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen gemäß
§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c
bezüglich der Risikocontrolling-Funktion freistellen.
2
Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
Verweis auf
§ 2a Absatz 2 KWG
von
§ 48 Satz 1 Nummer 2 PrüfbV