(1) 1Soweit ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dem Teilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Entgelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die Rechnung des Anbieters in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form Folgendes enthalten:
1.
2.
die Namen und ladungsfähigen Anschriften beteiligter Anbieter von Netzdienstleistungen,
3.
einen Hinweis auf den Informationsanspruch des Teilnehmers nach
§ 45p,
4.
die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der Anbieter von Netzdienstleistungen und des rechnungsstellenden Anbieters, unter denen der Teilnehmer die Informationen nach
§ 45p erlangen kann,
5.
die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden Entgelte.
(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.