(1) 1Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln.
1.
2.
deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
3.
die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des
§ 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.