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§ 45b Absatz 1 Satz 2 UrhG
2
Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind.
§ 45b Absatz 1 Satz 3 UrhG
3
Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.
Verweis auf
§ 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 UrhG
von
§ 45c Absatz 1 Satz 2 UrhG