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StrafvollzugsgesetzVerweise

§ 41

Arbeitspflicht

StVollzG

Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist

(1) 1Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist.
2Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.
(2) 1Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen.
2Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.
§ 41 Abs. 1 Satz 1 (iVm § 37 Abs. 2 u. 4, § 43 Abs. 1 u. 2, § 198 Abs. 3): Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v.
.7.1998 I 2208 (2 BvR 441/90 u.a.)