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§ 43 Absatz 1 StVollzG
(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
Verweis auf
§ 43 Abs. 1 StVollzG
von
§ 41 Absatz 3 Satz 1 StVollzG