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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 37
Vermietung
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 37 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
§ 37 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der
§§ 566 bis 566e
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 37 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3)
1
Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird.
§ 37 Abs. 3 Satz 2 WEG
2
Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des
§ 57a
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu.