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§ 57a ZVG
§ 57a
1
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
2
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Verweis auf
§ 57a ZVG
von
§ 37 Absatz 3 Satz 2 WEG