1.
dem Zinssatz, der vom Versicherungsunternehmen im Einklang mit
§ 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung in den jeweils maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen festgelegt wurde, und
2.
dem effektiven Jahreszinssatz, der als derjenige konstante Abzinsungssatz berechnet wird, der im Fall einer Anwendung auf die Zahlungsströme des Portfolios zulässiger Versicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach
§ 77 Absatz 1 berücksichtigt wird.
1.
die Verträge, aus denen sich die Versicherungsverpflichtungen ergeben, wurden vor dem 1. Januar 2016 geschlossen, Vertragsverlängerungen dieser Verträge zu oder nach diesem Zeitpunkt führen nicht zu zulässigen Versicherungsverpflichtungen,
2.
die versicherungstechnischen Rückstellungen wurden für die Versicherungsverpflichtungen entsprechend
§ 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung in den jeweils maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen festgelegt und
3.
für die Versicherungsverpflichtungen erfolgt keine Matching-Anpassung nach
§ 80.
1.
die zulässigen Versicherungsverpflichtungen nicht in die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach
§ 82 einfließen lassen dürfen,
2.
3.
im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts nach
§ 40 offenlegen müssen, dass sie eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen und die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.