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§ 77 Absatz 1 VAG
(1) Der beste Schätzwert entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Verweis auf
§ 77 Absatz 1 VAG
von
§ 351 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VAG