1.
als Geschäftsleiter im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
§ 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des
§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des
§ 340 Absatz 5 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des
§ 340 Absatz 4 Satz 1, den
§ 340l Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die
§§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2.
als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen im Sinn des
§ 53 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
§ 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen