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§ 340 Absatz 4 Satz 1 HGB
(4)
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Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des
§ 1 Abs. 1a
des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen
§ 2 Abs. 6 oder 10
von der Anwendung ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach
§ 53 Abs. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt.
Verweis auf
§ 340 Absatz 4 Satz 1 HGB
von
§ 340o Satz 1 Nummer 1 HGB