1.
über ein Wertpapier der in
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des
§ 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,
2.
einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem
§ 6 Abs. 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,