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§ 31 DepotG
§ 31 Eigenhändler, Selbsteintritt
Die
§§ 18 bis 30
gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.
Verweis auf
§ 31 DepotG
von
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 DepotG