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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 30
Benennung von Exportversicherungsagenturen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 30 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1) Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung darf für KSA-Positionen, die nach Tabelle 6 der Anlage 1 für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten in Frage kommen, eine oder mehrere Exportversicherungsagenturen benennen, deren Länderklassifizierungen es bei der Ermittlung der KSA-Risikogewichte nach Maßgabe der
§§ 17 bis 22
berücksichtigt.
§ 30 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2)
1
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung kann die Benennung einer Exportversicherungsagentur nur auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt zurücknehmen.
§ 30 Abs. 2 Satz 2 WuSolvV
2
Der Antrag ist zu begründen.
§ 30 Abs. 2 Satz 3 WuSolvV
3
Die Bundesanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Rücknahme der Benennung eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist.