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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 29
KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 29 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist.
§ 29 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2) Das KSA-Risikogewicht einer Position der Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 100 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach
§ 36
dieser Position betragen.