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Erneuerbare-Energien-GesetzVerweise

§ 30

Anforderungen an Gebote

EEG 2021

Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist

(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:
a)
ihr Sitz und
b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
c)
(weggfallen)
2.
den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,
3.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
4.
die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
5.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,
6.
die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden, und
7.
den Übertragungsnetzbetreiber.
(2) 1Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen.
2Abweichend von Satz 1
1.
besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge,
2.
muss ein Gebot bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen,
3.
muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.
(3) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben.
2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
Fußnote
(+++ § 30: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 30 Abs. 1 Nr. 6: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 WindSeeG +++)