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§ 31 Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten.
2
Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach
§ 55
gesichert.
Verweis auf
§ 31 Abs. 1 EEG 2021
von
§ 30 Absatz 3 Satz 3 EEG 2021