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EdW-BeitragsverordnungVerweise

§ 3

Einmalige Zahlung

EdWBeitrV

EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) geändert worden ist

(1) 1Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten.
2Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag.
3Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung.
(2) 1Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben.
2Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet.
3Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.
(3) 1Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben.
2Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.