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§ 8 Absatz 7 Satz 2 AnlEntG
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Für Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach Absatz 2 Satz 4.
Verweis auf
§ 8 Absatz 7 Satz 2 AnlEntG
von
§ 3 Absatz 2 Satz 3 EdWBeitrV