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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 28
Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1)
1
Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach
§ 19 Absatz 2 Nummer 4
oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG
2
Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2)
1
Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG
2
Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
§ 28 Abs. 3 Satz 1 WEG
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
§ 28 Abs. 4 Satz 1 WEG
(4)
1
Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält.
§ 28 Abs. 4 Satz 2 WEG
2
Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.