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Wohnungseigentumsgesetz
Verweise
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§ 27
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
WEG
Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
§ 27 Abs. 1 Satz 1 WEG
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WEG
1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WEG
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
§ 27 Abs. 2 Satz 1 WEG
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.