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Zahlungsinstituts-RechnungslegungsverordnungVerweise

§ 26

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft - Posten 11, Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft - Posten 12

RechZahlV

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) geändert worden ist

1In diese Posten sind die in § 340f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen.
2Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
3Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.