1.
2.
Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des
§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie
3.
Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.
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12.
Kosten für Geldtransporte und dergleichen.