1.
nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt worden sein,
2.
nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach
§ 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt worden sein,
3.
sich auf eine Immobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beziehen und auf Grundlage von in diesem Staat gültigen strengen Vorgaben in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ermittelt worden sein, die die Bundesanstalt als mit der Beleihungswertermittlungsverordnung gleichwertig anerkannt hat,
4.
ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert sein, der den Anforderungen des
§ 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.