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§ 7 Absatz 7 BauSparkG
(7)
1
Der bei der Beleihung angenommene Wert des Pfandobjektes (Beleihungswert) darf den Verkehrswert nicht übersteigen.
2
Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Pfandobjektes und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Pfandobjekt bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Verweis auf
§ 7 Absatz 7 BauSparkG
von
§ 22 Satz 1 Nummer 2 SolvV