1.
2.
3.
dem Mieterstromzuschlag nach
§ 21 Absatz 3 oder
4.
der sonstigen Direktvermarktung nach
§ 21a.
(1a) Anlagenbetreiber von ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, dürfen im Jahr 2021 nur einmal zwischen den Veräußerungsformen der Einspeisevergütung und der sonstigen Direktvermarktung wechseln.
1.
2.
Strom vorbehaltlich des
§ 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern
kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 oder des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.