1.
2.
3.
4.
5.
6.
Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der
Richtlinie 2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,
7.
8.
sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von
§ 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden.