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§ 215 Absatz 1 VAG
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach
§ 125
sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.
Verweis auf
§ 215 Abs. 1 VAG
von
§ 215 Absatz 2 Satz 3 VAG