(1)
1Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der
§§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien.
2Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn
1.
das Institut potentiell systemrelevant im Sinne des
§ 12 des Kreditwesengesetzes ist,
2.
das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) der Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegt,
3.
4.
das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt unter 5 Milliarden Euro.
(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen.
2Der Antrag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Sicherungssystems.
3Der Antrag kann gesammelt durch das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen.
4Der Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthalten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag umfassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt.
(3) 1Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Befreiung noch vorliegen.
2Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen.