1.
2.
die Frist, innerhalb der Sanierungspläne aufzustellen oder zu aktualisieren sind, oder
3.
den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Instituten im Zusammenhang mit der Sanierungs- oder Abwicklungsplanung zur Verfügung zu stellenden Informationen.
1.
die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts abhängig von der Größe des Instituts, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftsaktivitäten, von der Eigentümerstruktur, von der Rechtsform, dem Risikoprofil und der Vernetztheit und von der Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem hätte, insbesondere, ob das Institut potentiell systemrelevant im Sinne des
§ 12 des Kreditwesengesetzes ist, und
2.
ob eine Liquidation in einem Insolvenzverfahren negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder auf die Realwirtschaft haben kann.
2Hinsichtlich der Kriterien, die einer Beurteilung der Auswirkungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zugrunde zu legen sind, wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Ergänzung der
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind (ABl. L 63 vom 4.3.2019, S. 1), verwiesen.
(4)
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen zur Einreichung der Sanierungspläne, für die vereinfachte Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt wurden und die gemäß
§ 12 Absatz 3 Satz 3 bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind.
2Dies umfasst insbesondere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben in den Sanierungsplänen, zur Häufigkeit ihrer Einreichung und zu den zulässigen Datenträgern, Datenformaten, Übertragungswegen und Adressaten.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.