1.
die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, die nach
§ 11 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,
2.
die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen,
3.
der Bieter entgegen
§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt,
4.
der Bieter entgegen
§ 14 Abs. 2 Satz 1 die Angebotsunterlage nicht veröffentlicht hat oder
5.
die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gegen die Sperrfristen nach
§ 26 Absatz 1 oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen
§ 26 Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Angebots nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1 veröffentlicht hat.
(3) 1Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt worden, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage verboten.
2Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Absatz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.