1.
einen der in
§ 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2.
einen Mord (
§ 211), Totschlag (
§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
3.
eine schwere Körperverletzung (
§ 226),
4.
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des
§ 232 Absatz 3 Satz 2, des
§ 232a Absatz 3, 4 oder 5, des
§ 232b Absatz 3 oder 4, des
§ 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der
§§ 234, 234a, 239a oder 239b,
5.
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (
§§ 249 bis 251 oder 255),
6.
7.
ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des
§ 309 Abs. 6, des
§ 311 Abs. 1, des
§ 316b Abs. 1, des
§ 317 Abs. 1 oder des
§ 318 Abs. 1
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.