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§ 318 Absatz 3 StGB
(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 318 Absatz 4 StGB
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Verweis auf
§ 318 Abs. 3 oder 4 StGB
von
§ 126 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StGB