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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
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§ 12
Abwicklungsrisikopositionen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 12 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1) Eine Abwicklungsrisikoposition ist jeder Anspruch auf Lieferung oder Abnahme von Wertpapieren, Fremdwährungen oder Waren aus einem Geschäft, das kein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren ist, wenn die gegenseitigen Ansprüche nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins (Abrechnungstermin) noch nicht erfüllt worden sind.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2) Abwicklungsrisikopositionen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- und Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.