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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 11
Vorleistungsrisikopositionen
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft, bei dem
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WuSolvV
1.
ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a WuSolvV
a)
die Lieferung bezahlter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat, oder
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b WuSolvV
b)
die Zahlung gelieferter Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren noch nicht erhalten hat,
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WuSolvV
2.
seit Zahlung oder Lieferung durch das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung mehr als ein Geschäftstag vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2) Vorleistungen, die durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstanden sind, können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt solange unberücksichtigt bleiben, bis die Systeme wieder funktionstüchtig sind.