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Versicherungsvermittlungsverordnung
Verweise
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§ 12
Umfang der Versicherung
VersVermV
Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411)
§ 12 Abs. 1 Satz 1 VersVermV
(1) Die Versicherung nach
§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 VersVermV
(2)
1
Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 276 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 919 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 VersVermV
2
Für die Anpassung dieser Mindestversicherungssummen ist der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 VersVermV
(3)
1
Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach
§ 34d Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 VersVermV
2
Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach
§ 278 oder § 831
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind.
§ 12 Abs. 3 Satz 3 VersVermV
3
Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
§ 12 Abs. 4 Satz 1 VersVermV
(4)
1
Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte.
§ 12 Abs. 4 Satz 2 VersVermV
2
Dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
§ 12 Abs. 5 Satz 1 VersVermV
(5)
1
Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden.
§ 12 Abs. 5 Satz 2 VersVermV
2
Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.