Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 34d Absatz 1 Satz 1 GewO
(1)
1
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
§ 34d Absatz 2 Satz 1 GewO
(2)
1
Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Verweis auf
§ 34d Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 GewO
von
§ 12 Absatz 3 Satz 1 VersVermV