(1) 1Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
2Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.
3Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
4Geleistete Nachtdienststunden, die nicht für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen, und Nachtdienststunden, die in einem Kalendermonat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen.
5Der Übertrag ist auf 70 Nachtdienststunden begrenzt.
6Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt.
7Es werden nur ganze Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt.
8Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) 1Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, erhalten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
2Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt.
3Nachtdienststunden, die nicht durch die Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abgegolten sind, und Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden in das folgende Urlaubsjahr übertragen.
4Der Übertrag ist auf 100 Nachtdienststunden begrenzt.
5Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
3Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen.
4Für die Umrechnung entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die ermäßigte Arbeitszeit verteilt ist.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander anzuwenden.
2Der Zusatzurlaub darf insgesamt sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschreiten.
3Am Ende des Urlaubsjahres werden übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 angerechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der Anspruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist.
4Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich
1.
für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,
2.
für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.