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§ 5 Absatz 4 Satz 3 EUrlV
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Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.
Verweis auf
§ 5 Absatz 4 Satz 3 EUrlV
von
§ 12 Absatz 3 Satz 2 EUrlV